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Volle Umsatzsteuerpflicht: Zimmervermietung zur Ausübung von Prostitution ist keine kurzfristige Beherbergung

Wer gewerbliche Räume vermietet, kann der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Mit der Frage, wie hoch der Steuersatz bei einer Vermietung an Prostituierte ist, musste sich vor kurzem der Bundesfinanzhof (BFH) befassen.

Eine Bordellbetreiberin hatte ein Eros-Center mit 13 "Erotikzimmern" eröffnet. Die Zimmer wurden an Prostituierte zu einem Tagespreis von 70 bis 110 EUR vermietet. Die Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Umfasst waren zudem die volle Verpflegung, Bettwäsche und Handtücher. Die Bordellbetreiberin unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da sie der Ansicht war, die Einrichtungen des von ihr betriebenen Hauses hätten dem üblichen Standard eines Hotels entsprochen.

Der BFH war jedoch der Ansicht, dass die Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 % unterlagen. Die Voraussetzungen für eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden - und damit für den ermäßigten Steuersatz - lagen hier nicht vor. Die von der Bordellbetreiberin überlassenen Räume dienten nicht der Beherbergung von Personen, sondern wurden den Prostituierten vielmehr zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

Hinweis: Wer in einem Erotikcenter Zimmer an Prostituierte gegen Miete überlässt, vermietet keine Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung. In diesem Fall wird deshalb der Regelsteuersatz fällig.


Quelle: BFH, Urt. v.  22.08.2013 - V R 18/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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