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Informationelle Selbstbestimmung: Veröffentlichung von Vornamen und Alter eines Kindes mit prominentem Vater

Prominente haben es nicht immer einfach im Leben. Immer wieder müssen die Gerichte darüber entscheiden, was über sie und ihre Familie berichtet werden darf - und was eben nicht.

Dieser Text erschien in einer Zeitschrift über einen prominenten Vater und seine Ehefrau anlässlich der Verleihung der Goldenen Kamera: "Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10)." Mascha verlangte daraufhin von dem Verlag die Unterlassung der Veröffentlichung, sie sei ein Kind des Prominenten.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar wird das Kind durch die angegriffene Veröffentlichung in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Allerdings muss sie diese Beeinträchtigung hinnehmen. Durch vorherige Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption waren Vorname, Alter und Abstammung des Kindes bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Ebenso waren die Daten auch weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Daher musste das Recht des Kindes hinter dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit zurückstehen.

Hinweis: Sind Vorname, Alter und Abstammung des Kindes eines Prominenten bereits bekannt, erfolgt in aller Regel eine Abwägung zugunsten der Meinungs- und Medienfreiheit.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.11.2013 - VI ZR 304/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2013)

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