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Gemeinsamer Scheidungsanwalt: Mandatsniederlegung bei Interessenkonflikten

Scheidungswillige Ehegatten wenden sich mitunter gemeinsam an denselben Rechtsanwalt, um sich bei ihrer Scheidung beraten zu lassen. Das geschieht vorwiegend aus Gründen der Kostenersparnis. Fraglich ist aber, ob derselbe Rechtsanwalt beide Ehegatten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung beratend vertreten kann.

Das wird äußerst kritisch gesehen. Schließlich sind die Interessen der Ehegatten ab dem Zeitpunkt, da eine Trennung beabsichtigt oder erfolgt ist, grundsätzlich eher gegensätzlich. Die Ehegatten werden sich nur solange von demselben Rechtsanwalt beraten lassen, wie es zu keinem Interessenkonflikt kommt. Sobald sich die Ehegatten bei zu klärenden Punkten nicht mehr einig sind, wird sich einer der Ehegatten an einen anderen Rechtsanwalt wenden (müssen).

In diesem Fall muss der Rechtsanwalt das Mandat insgesamt niederlegen und kann in der Folge keinen der Ehegatten mehr vertreten. Jeder Ehegatte muss dann einen neuen Rechtsanwalt einschalten - mit der Folge, dass insgesamt drei Rechtsanwälte bezahlt werden müssen.

Grundsätzlich gilt außerdem, dass die Ehegatten vom gemeinsamen Rechtsanwalt nur beratend und beim Abschluss einer etwaigen Scheidungsfolgenvereinbarung vertreten werden können. Den Scheidungsantrag kann der gemeinsam eingeschaltete Rechtsanwalt für keinen der Ehegatten stellen. Dazu muss dann in jedem Fall ein zweiter Rechtsanwalt beauftragt werden.

Hinweis: Einen gemeinsamen Rechtsanwalt gibt es im Familienrecht nur sehr eingeschränkt. Ohnehin ist es sinnvoller, dass jeder Ehegatte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, damit seine Interessen wahrgenommen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 322/12 
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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