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Rechtswidrig, aber folgenlos: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz toleriert dauerhaften Verleih

Immer wieder gibt es Urteile zur Leiharbeit. Nun musste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage beschäftigen, ob eine dauerhafte Überlassung eines Leiharbeiters rechtmäßig ist und welche Folgen sie haben kann.

Die Betreiberin mehrerer Krankenhäuser hatte ein weiteres Unternehmen. Dieses verfügte über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Das Unternehmen stellte einen IT-Sachbearbeiter ein, der ausschließlich in den eigenen Krankenhäusern arbeitete. Nach mehreren Jahren klagte dieser Arbeitnehmer und wollte feststellen lassen, dass zwischen ihm und der Betreiberin der Krankenhäuser ein Arbeitsverhältnis bestand. Seine Begründung: Er sei entgegen dem Gesetz nicht nur vorübergehend überlassen worden, was zur Folge habe, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Mit dieser Auffassung konnte er sich jedoch vor dem BAG nicht durchsetzen. Dieses entschied, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Zwar war der dauerhafte Einsatz rechtswidrig, eine Sanktion sieht das Gesetz aber nicht vor.

Hinweis: Besitzt ein Arbeitgeber die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Arbeitnehmer an Dritte zu überlassen, kommt zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande - selbst wenn der Arbeitseinsatz dauerhaft ist. Da bleibt Arbeitnehmern also nur die Beschwerde bei ihrem Verleihunternehmen.


Quelle: BAG, Urt. v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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