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Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Gericht verbietet Boykottaufruf gegen Pelztierzüchter

Wie weit dürfen Protestaktionen gehen? Mit dieser Frage hat sich gerade das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) im Zusammenhang mit dem Boykottaufruf eines Tierschutzvereins beschäftigt.

Der Tierschutzverein hatte eine Bank aufgefordert, die bestehende Geschäftsbeziehung mit einem Pelztierzüchterverband zu kündigen. Wörtlich wurde auf der Internetseite des Tierschutzvereins Folgendes veröffentlicht: "Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern ... Heute haben wir die ... aufgefordert, dem ... das Konto zu kündigen. ... Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt."

Gegen diesen Boykottaufruf wurde Klage eingereicht, die das OLG bestätigte. Dem Tierschutzverein wurde untersagt, die Bank öffentlich aufzufordern, das Konto zu kündigen. Der Boykottaufruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Er übersteigt das Maß einer angemessenen und zulässigen Beeinträchtigung dadurch, dass in ein konkretes, bereits bestehendes Vertragsverhältnis eingegriffen wird.

Hinweis: Der Tierschutzverein wirft dem Pelztierzüchterverband mit Tierquälerei ein strafbares und ordnungswidriges Verhalten und der Bank dessen Unterstützung vor. Dem Boykottaufruf kommt somit eine Prangerwirkung zu - und diese ist so nicht erlaubt.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 28.01.2014 - 13 U 111/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2014)

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