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Geschuldete Arbeitsleistung: Trotz Freistellung nach Kündigung keine vollständige Vergütung

Kündigt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, möchte er ihn häufig am liebsten sofort nach Hause schicken. Aber aufgepasst! Was bei einer Freistellung vom Dienst zu beachten ist, hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Eine Arzthelferin und Pflegehilfskraft erhielt eine Kündigung und wurde mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte jedoch den abgerechneten Lohn, der innerhalb der Kündigungsfrist entstanden war, nicht voll aus. Ihre Begründung: Der Arzthelferin und Pflegehilfskraft war der Führerschein entzogen und das Autofahren untersagt worden. Damit sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Arbeitnehmerin konnte aufgrund der räumlichen Entfernungen die bisher betreuten Patienten ohne eigenes Fahrzeug nicht mehr zu Pflegezwecken aufsuchen. Somit befand sich die Arbeitgeberin auch nach Meinung des LAG nicht im Annahmeverzug und musste trotz Freistellung auch keine Vergütung bezahlen.

Hinweis: Eine Freistellung von der Arbeitsleistung müssen Arbeitnehmer ohnehin nicht akzeptieren, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag vereinbart ist. Vielen kommt das aber gerade recht: Sie erhalten ihr Geld und müssen nicht mehr arbeiten. Dass dies nicht immer funktioniert, zeigt dieser Fall.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 30.04.2013 - 11 Sa 50/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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