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Allgemeine Lebensrisiken: Haftungsfrage bei Schäden durch Astbruch

Wer kennt das nicht: Ein Ast bricht von einem Baum ab und der Eigentümer soll für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Mit einem solchen Fall hat sich gerade auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

An eine Straße grenzte ein städtischer Grünstreifen. Von einer der dortigen 50 bis 60 Jahre alten Pappeln fiel ein Ast auf ein Auto und beschädigte es. Der Geschädigte nahm die Stadt daraufhin in Regress, da diese seiner Meinung nach ihre Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt hatte. Laut BGH erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Eigentümer hat die entsprechenden Sicherungs- und Überwachungspflichten durchzuführen. Diese Baumkontrollen hatte die Stadt jedoch mit dem Ergebnis durchführen lassen, dass auch die Pappel, von der der Ast abgebrochen war, gesund sei. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sind nach dem BGH nicht zu ergreifen.

Hinweis: Der natürliche Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten zu den allgemeinen Lebensrisiken. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, gesunde und dennoch naturbedingt bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2014)

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