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Arbeitsschutzmaßnahmen: Nicht ohne den Betriebsrat

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist eine der wesentlichen Aufgaben des Betriebsrats, den der Arbeitgeber diesbezüglich nicht einfach umgehen kann.

Ein Betrieb auf dem Gebiet der Produktion und der Wartung von Aufzügen übertrug durch ein Schreiben die Aufgaben im Bereich des gewerblichen Arbeitsschutzes auf seine Meister. Das Problem: Der Arbeitgeber fällte die Entscheidung, ohne seinen Betriebsrat darüber zu informieren. Der Betriebsrat bestand auf seiner Beteiligung und klagte seine Rechte auf Mitbestimmung ein. Er wollte feststellen lassen, dass die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. In seiner Begründung stützte sich der Betriebsrat darauf, dass der Arbeitgeber mit der Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf die Meister eine organisatorische Maßnahme nach dem Arbeitsschutzgesetz getroffen habe. An einer solchen sei der Betriebsrat aber zu beteiligen. Diese Auffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Der Betriebsrat hat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben.


Quelle: BAG, Beschl. v. 18.03.2014 - 1 ABR 73/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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