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Abweichende Mietfläche: Stillschweigende Wohnflächenvereinbarung auch ohne schriftliche Fixierung bindend

Ärgerlich für den Mieter: Er mietet eine Wohnung und stellt später fest, dass sie gar nicht so groß ist wie angegeben.

Mieter dürfen bei einer negativen Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10 % gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Größe die Miete mindern. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Was aber, wenn der Mietvertrag keine Angabe zur Mietgröße enthält? Antwort kommt vom Amtsgericht Bad Segeberg (AG): Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Wohnfläche in einem Mietvertragsformular kann zwischen Vermieter und Mieter eine stillschweigende Wohnflächenvereinbarung getroffen worden sein. Das gilt nach dem AG dann, wenn die Parteien vor Abschluss des Mietvertrags über die Wohnfläche verhandelt hatten und sich einig waren bzw. übereinstimmend von einer bestimmten Größe ausgegangen sind. Dies wird wohl in fast allen Fällen so sein. Denn welcher Mieter fragt bei Abschluss des Mietvertrags nicht nach, wie groß die Wohnung ist?

Hinweis: Gehen Vermieter und Mieter von einer bestimmten Größe der Wohnung aus, muss sich der Vermieter daran messen lassen.


Quelle: AG Bad Segeberg, Beschl. v. 07.04.2014 - 17 C 268/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2014)

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