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Ehewohnung bei Trennung: Keine Nutzungsentschädigung ohne Unterhaltszahlung

Trennen sich Ehegatten, ist es normal, dass ein Ehegatte in der bisherigen Wohnung wohnen bleibt und der andere auszieht. "Soweit dies der Billigkeit entspricht", so die gesetzlich vage Formulierung, kann der Ehegatte, der ausgezogen ist, vom anderen nun ein Nutzungsentgelt verlangen. Das betrifft vor allem jene Fälle, in denen den Ehegatten die Wohnung gehört und infolge der Trennung ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen kostenfrei bewohnt.

Komplexer wird es, wenn Unterhalt zu zahlen ist. Denn die Miete, die der weiterhin in der Wohnung lebende Ehegatte spart, wird beim Unterhalt wie Einkommen behandelt. Wird der Unterhalt unter Berücksichtigung der eingesparten Miete berechnet, kann nicht gleichzeitig noch ein Nutzungsentgelt verlangt werden - denn genau dies wäre unbillig.

Was aber ist, wenn Unterhalt nicht geltend gemacht wird, weil der eigentlich unterhaltspflichtige Ehegatte real keine Einkünfte hat - selbst wenn er in der Lage wäre, solche zu erzielen und dann Unterhalt zu zahlen?

Dann wird für die Billigkeitsabwägung darauf abgestellt, dass kein Unterhalt gezahlt wird, wie viele minderjährige Kinder der Wohnungsnutzer dort betreut und ob er überhaupt eine Nutzungsentschädigung zu leisten imstande wäre. Nach diesen Kriterien wird dann im Regelfall die Zahlungspflicht entfallen, denn alles andere wäre unbillig.

Hinweis: Wer keinen Unterhalt zahlt, da er keine Einkünfte erzielt, aber bei gehöriger Anstrengung Einkünfte erzielen könnte, und dennoch eine Nutzungsentschädigung verlangt, weil die Genannten schließlich seinen Teil der Ehewohnung nutzen, ist dreist. Es zeigt, mit welchen Bandagen mitunter im Familienrecht gekämpft wird.


Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 24.02.2014 - 6 WF 31/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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