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Haftbar trotz Erlaubnis: Tierhaltung und Schäden in der Mietwohnung

Haftet ein Mieter für Schäden an der Wohnung, die durch seinen Hund verursacht wurden, den er laut Vermieter ausdrücklich dort halten durfte?

Einem Mieter wurde die Haltung eines Labradors gestattet. Nach elfmonatiger Mietzeit war durch den Hund der Parkettboden beschädigt. Der Mieter zahlte daraufhin fast 5.000 EUR an seinen Vermieter, verlangte diesen Betrag jedoch anschließend wieder zurückerstattet - mit wenig Erfolg! Denn die Tatsache, dass dem Mieter die Haltung des Labradors ausdrücklich erlaubt wurde, stellt ihn nicht von jeglicher Verantwortung für Schäden frei, die durch den Hund verursacht wurden. Der Mieter ist aufgrund seiner Obhutspflicht auch in einem solchen Fall aufgefordert, die Wohnung vor Schäden zu bewahren. Somit hätte er entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen müssen, als er feststellte, dass die Krallen seines Hundes das Parkett zerkratzen. Er hätte ihn dann nur in solchen Bereichen ohne Parkett halten oder es mit Teppichboden bzw. einem anderen Material schützen können. Alternativ hätte er die Krallen mit einem Kratzschutz - etwa durch im Handel erhältliche Hundesocken - versehen können.

Hinweis: Selbst die konkrete Erlaubnis eines Vermieters zur Haltung eines ganz bestimmten Hundes stellt den Mieter nicht von jeglicher Haftung für Schäden frei, die durch seinen Hund verursacht werden.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 06.05.2014 - 6 S 45/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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