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Kindesunterhalt: Kosten für Privatuni nur in Ausnahmefällen einklagbar

Der für die Kinder zu zahlende Unterhalt wird nach Regelsätzen bestimmt. Grundlage für die Berechnung ist die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle". Danach zu beachten sind die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, das Alter des Unterhaltsberechtigten und die Anzahl der Unterhaltspflichtigen. In Sonderfällen ist das, was sich als Regelsatz der Düsseldorfer Tabelle ergibt, zu korrigieren.

Ein Sonderfall dieser Art sind ausbildungsbedingte Mehrkosten. Diese fallen an, wenn keine übliche staatliche Ausbildung durchlaufen wird, sondern zum Beispiel die an einer Privatschule oder einer Privatuniversität. Und über genau einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu richten. Eine Tochter studierte an einer Privatuniversität den Schwerpunkt "Tourismus und Eventmanagement" und verlangte von ihren Eltern, die damit verbundenen Kosten zu bezahlen. Den Nachweis, dass sie dieses Studium ausschließlich an einer privaten Universität absolvieren kann, blieb sie schuldig.

Die Eltern verdienten je 3.000 EUR - aus Sicht des Gerichts nicht genug, um die Übernahme der zusätzlichen Kosten zu verlangen. Um diese Frage ernsthaft zu prüfen, seien höhere Einkünfte erforderlich.

Hinweis: Private Universitäten gewinnen mehr und mehr an Bedeutung. Die Ausbildung findet auf teilweise sehr hohem Niveau statt. Es wäre deshalb falsch, von vornherein die Immatrikulation an einer solchen Einrichtung auszuschließen. Die Ausbildung dort ist aber mit hohen Kosten verbunden. Jemandem, der eine solche Ausbildung durchlaufen möchte, ist anzuraten, sich rechtzeitig mit seinen Eltern darüber zu verständigen, ob sie bereit sind, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Ein Anspruch darauf besteht nur ganz ausnahmsweise.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.07.2013 - II-3 WF 149/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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