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Gegenleistung: Klageverzicht bei Kündigung

Der Arbeitgeber kündigt einem Mitarbeiter und möchte natürlich nicht, dass dieser gegen die Kündigung vorgeht. Was also tun?

Ein Fleischer hatte eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Im Anschluss schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Abwicklungsvereinbarung. Darin verzichtete der Fleischer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut". Später erhob der Fleischer dennoch Kündigungsschutzklage und meinte, die Vereinbarung des Klageverzichts sei unwirksam. Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen allerdings anders. Der vereinbarte Klageverzicht war wirksam. Ein Klageverzicht ohne Gegenleistung ist zwar ebenso unangemessen wie eine Bagatellabfindung, die keine echte Gegenleistung darstellt. Hier aber gab es eine adäquate Gegenleistung: die Erteilung des guten Zeugnisses.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten mit dem Abschluss einer Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung vorsichtig sein. Eine gewisse Bedenkzeit und die Einholung von weiterem Rechtsrat sind nicht die schlechteste Idee.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 27.03.2014 - 5 Sa 1099/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2014)

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