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Reden statt klagen: Verfrühte Räumungsklage zieht Verfahrenskosten für Vermieter nach sich

Wer zu früh eine Räumungsklage einreicht, bleibt auf den Verfahrenskosten sitzen.

Im Anschluss an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erhielt die Vermieterin von ihren Mietern ein Schreiben, mit dem diese der Kündigung widersprachen. Sie würden zwar intensiv nach einer neuen Wohnung suchen, hierfür aber noch etwas Zeit benötigen. Deshalb baten sie ihre Vermieterin um ein gemeinsames Gespräch zur Vereinbarung einer längeren Räumungsfrist. Diese aber reichte dennoch Räumungsklage ein.

Im darauffolgenden Gerichtstermin einigten sich die Parteien auf einen Räumungstermin - und kamen damit zu genau dem Ergebnis, das die Mieter mit dem gemeinsamen Gespräch beabsichtigt hatten. Nach Ansicht des Gerichts war deshalb die Räumungsklage ohne ersichtliche Not erhoben worden.

Die Folge: Mit dem Verweis auf die verfrühte Klageerhebung legte es der Vermieterin die Kosten des Verfahrens auf.

Hinweis: Bittet der Mieter den Vermieter um ein klärendes Gespräch, sollte er diesem Wunsch besser nachkommen.


Quelle: LG Heidelberg, Beschl. v. 11.07.2014 - 5 T 38/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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