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Eigentümergemeinschaft: Prozesskosten sind als Verwaltungskosten auf alle Wohnungseigentümer umlegbar

Streitigkeiten in Wohnungseigentumsanlagen sind an der Tagesordnung. Wer aber zahlt die Prozesskosten?

In einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, eine Sonderumlage für Brandschutzmaßnahmen zu erheben. Alle Wohnungseigentümer zahlten ihren Anteil an den Sonderumlagen - mit einer Ausnahme. Der betreffende Eigentümer wurde dann von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung verklagt - allerdings ohne Erfolg, da die Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen rechtswidrig waren. Die Kosten des Verfahrens musste daher die Wohnungseigentümergemeinschaft tragen.

In einer der nächsten Eigentümerversammlungen wurde beschlossen, die Kosten des Rechtsstreits auf alle Wohnungseigentümer anteilig zu verteilen. Dagegen klagte logischerweise der Eigentümer, der den Vorprozess gewonnen hatte. Natürlich wollte er mit den Kosten des Rechtsstreits nicht belastet werden. Der Bundesgerichtshof war da allerdings anderer Auffassung. Es handelte sich um Kosten der Verwaltung, die auf alle Eigentümer umzulegen sind.

Hinweis: Der Eigentümer hat gewonnen und doch verloren. Denn als Mitglied der Eigentümergemeinschaft bleibt er auf einem Teil der Kosten sitzen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.04.2014 - V ZR 168/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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