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Unfallfahrzeug: Definierte Richtlinien bei Einholung von Restwertangeboten

Wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige drei Restwertangebote auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt eingeholt hat, darf der Geschädigte zu dem laut Gutachten höchstgebotenen Restwert verkaufen, ohne der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebots zu geben.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert des Fahrzeugs mit 2.500 EUR und benannte in seinem Gutachten drei regionale Käufer, die bereit waren, diesen Betrag zu zahlen. Der Geschädigte übermittelte der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Gutachten und verkaufte das Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert. Eine Woche nach Erhalt des Gutachtens teilte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit, einen Käufer gefunden zu haben, der 3.300 EUR für das Fahrzeug zu zahlen bereit sei. Dieser Betrag sei daher bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Kulmbach durfte der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug zu dem ermittelten Restwert verkaufen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), laut der der Kreis der für den Geschädigten relevanten, zu berücksichtigenden Restwertaufkäufer eingeschränkt ist. Bei der Ermittlung des für den Geschädigten relevanten Restwerts stellt der BGH auf den regionalen allgemeinen Markt ab. Maßgeblich ist damit ein Restwert, den der Geschädigte bei einem Kfz-Betrieb seines Vertrauens in seiner Region bzw. bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler erhalten würde.

Hinweis: Das AG weist zutreffend darauf hin, dass ein Geschädigter berechtigt ist, das verunfallte Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu verkaufen, wenn der Sachverständige drei dem regionalen Markt entstammende Käufer benennt. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben und Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen.


Quelle: AG Kulmbach, Urt. v. 08.05.2014 - 70 C 6178/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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