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Namensrecht: Hohe Anforderungen an Namensänderung eines Kindes

Folgendes Problem tritt häufig auf: Die Ehegatten wählen als Familiennamen den des Mannes. Es kommt zu Trennung und Scheidung. Die Kinder bleiben bei der Frau, die wieder ihren Mädchennamen oder den eines neuen Ehegatten annimmt. Ist es möglich, dass die Kinder gegen den Willen des Vaters den Namen wechseln?

Die Antwort lautet: Möglich ist dies, aber nur in ganz seltenen Ausnahmefällen. Ohne Bedeutung ist es für den Antrag auf Namensänderung,

  • ob beide Eltern die elterliche Sorge zusammen innehaben oder der die Namensänderung beantragende Teil allein,
  • ob Kontakt zum Elternteil besteht, dessen Namen das Kind trägt,
  • ob Unterhalt gezahlt wird oder
  • ob der begehrte neue Name der Mädchenname des Elternteils ist, bei dem das Kind lebt, oder der von dessen neuen Ehegatten.

Allenfalls eine Rolle spielt die Frage, ob im neuen Haushalt weitere Kinder leben und alle anderen Familienmitglieder denselben Nachnamen mit Ausnahme des einen Kindes tragen, das aus der früheren Ehe stammt.

Maßgeblich ist laut Formulierung des Gesetzgebers, ob die Änderung des Nachnamens für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand objektiver Kriterien zu entscheiden:

  • Leidet das Kind objektiv massiv unter der Namensabweichung?
  • Ist durch dieses Leid das Kindeswohl gefährdet?

Nur in seltenen Ausnahmefällen ist auf beide Fragen mit "ja" zu antworten.

Hinweis: Statt der reinen Namensänderung vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass eher das Voranstellen bzw. Anfügen des neuen Familiennamens in Betracht kommen, da dann dem Prinzip der Namenskontinuität Rechnung getragen und auch auf die neuen Umstände eingegangen wird. Rechtlich ist der Ansatz sicher richtig. Ob es allerdings besonders schön für ein Kind ist, schon in jungen Jahren einen Doppelnamen zu führen, bleibt zweifelhaft.
 
 


Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 15.07.2014 - 5 UF 163/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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