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Erörterungs- und Beschwerderecht: Sammeln von Unterschriften am Arbeitsplatz generell zulässig

Ein Arbeitnehmer macht sich für die 35-Stunden-Woche stark. Doch wie weit darf sein Engagement dafür am Arbeitsplatz gehen?

Ein Arbeitnehmer initiierte im Betrieb der Arbeitgeberin eine Unterschriftenaktion zur Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche. Folgender Satz stand über der Liste, die zur Unterschrift auslag: "Die Produktionsmitarbeiter der Firma F wünschen sich aus alters- und gesundheitlichen Gründen die Umstellung von der 38 Stunden Woche auf die 35 Stunden Woche mit vollem Lohnausgleich." Diese Liste wurde von den Mitarbeitern der vom Arbeitnehmer geführten Schicht sowie einer weiteren Schicht unterzeichnet. Insgesamt sprachen sich zehn Kollegen für die Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche aus. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, durch den es bereits zuvor zu einer vergleichbaren Unterschriftenaktion gekommen war.

Das Landesarbeitsgericht Hamm urteilte jedoch, dass eine Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch auf Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht wird, auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers gedeckt ist. Der Initiator einer solchen Unterschriftenaktion begeht auch dann keine Vertragspflichtverletzung, wenn er Kollegen während der Arbeitszeit zur Unterschrift auffordert. Dabei darf allerdings weder ein gewisser zeitlicher Rahmen überschritten werden noch die Arbeitsleistung leiden.

Hinweis: Trotz des Urteils sollten Arbeitnehmer mit solchen Aktionen vorsichtig sein. Denn letztendlich geht es darum, dass die Arbeitszeit nicht zum Arbeiten, sondern für andere Tätigkeiten verwandt wird.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 02.07.2014 - 4 Sa 235/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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