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Reisepreisrückerstattung: Sicherungsschein bei Insolvenz eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalters

Ein Reisevermittler muss das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachweisen, bevor er den Reisepreis entgegennimmt. Aber was ist mit einem Reiseveranstalter, der im EU-Ausland sitzt?

Zwei Kunden hatten in einem deutschen Internetreisebüro eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht. Nach Erhalt der Rechnung und Reisebestätigung zahlten sie den Reisepreis. Ihnen wurde ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie übergeben. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des niederländischen Reiseveranstalters fand die Kreuzfahrt dann aber nicht statt, und später meldete der Reiseveranstalter sogar Insolvenz an. Den Reisepreis zahlte er nicht zurück. Auch der niederländische Kundengeldabsicherer lehnte eine Erstattung des Reisepreises ab, da seine Haftung auf die auf dem niederländischen Markt angebotenen und abgeschlossenen Reisen beschränkt sei. Daraufhin verklagten die Kunden das Reisebüro - mit Erfolg.

Hinweis: Ein Reiseveranstalter muss in einem solchen Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen. Gleichwohl muss sich der ausgehändigte Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchte Reise beziehen.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.11.2014 - X ZR 105/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2015)

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