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Pferd verstorben: Auch für Tierärzte gilt eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht

Dass Mediziner vor der Behandlung von uns Menschen umfassende Aufklärungspflichten über mögliche Risiken haben, ist klar. Aber wie ist das bei Tieren?

Ein dänisches Ehepaar hatte für 300.000 EUR ein Dressurpferd gekauft. Als das Pferd durch eine fehlende Elastizität und einen fehlenden Schwung auffiel, empfahl der Tierarzt eine chiropraktische Behandlung. Für diese Behandlung wurde das Tier in eine Kurznarkose gelegt. Danach konnte es nicht mehr selbständig aufstehen und verstarb einen Tag später. Das dänische Ehepaar war nun der Auffassung, dass das Pferd falsch untersucht und ebenso falsch behandelt worden sei. Insbesondere seien sie über Risiken und Behandlungsalternativen unzureichend aufgeklärt worden. Sie verlangten für den Verlust des neun Jahre alten Tieres 500.000 EUR Schadensersatz.

Das erstinstanzliche Landgericht (LG) gab der Klage statt, das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte das Urteil im Grundsatz, verwies die Angelegenheit allerdings zur konkreten Feststellung der Schadenshöhe an das LG zurück. Die Richter des OLG urteilten, dass die Aufklärungspflichten des Tierarzts nicht mit den Pflichten bei der Behandlung eines Menschen zu vergleichen wären. Trotzdem hat auch ein Tierarzt grundsätzlich eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht - insbesondere bei risikoreichen Behandlungen.

Hinweis: In diesem Fall war die Behandlung einer Vollnarkose mit besonderen Risiken verbunden. Darüber hätten die Eigentümer aufgeklärt werden müssen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 13.01.2015 - 26 U 95/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2015)

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