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Kurzzeitbeschäftigung: Sachgrundlose Kettenbefristungen im Kulturbereich

Im Kulturbereich werden besonders gerne befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Nun gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für eine in Luxemburg geltende Regelung. Das Urteil ist allerdings auch im deutschen Kulturbereich von Interesse.

Das luxemburgische Befristungsrecht ist ganz ähnlich aufgebaut wie das deutsche. Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund dürfen für maximal 24 Monate abgeschlossen werden. Eine Ausnahme gibt es in Luxemburg allerdings - nämlich im Kulturbetrieb. Dort dürfen befristete Arbeitsverträge mehr als zweimal und für eine Gesamtdauer von mehr als 24 Monaten abgeschlossen werden. Der Luxemburger Gesetzgeber ist der Auffassung, dass ein sachlicher Grund für diese Befristung bestünde: Die Beschäftigten des Kulturbetriebs sind an einzelnen, zeitlich begrenzten Projekten beteiligt. Das sieht der EuGH allerdings anders. Die entsprechenden Richtlinien verlangen von den Mitgliedstaaten, dass entweder Gründe angegeben, alternativ die maximal zulässige Dauer der Verträge oder die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen festgelegt werden muss. Hier war daher ein Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge eingetreten - Arbeitgeber könnten mit dieser luxemburgischen Regelung schließlich auch einen ständigen und dauerhaften Bedarf decken.

Hinweis: In Deutschland ist die sachgrundlose Befristung bis maximal 24 Monate möglich. Innerhalb dieser 24 Monate darf der Vertrag dreimal verlängert werden. Andernfalls benötigt der Arbeitgeber für eine Befristung einen Sachgrund.


Quelle: EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-238/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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