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Erforderliche Schriftform: Dem Zusatz "i.A." fehlt es an eindeutiger Vertretungsvollmacht

Besondere Vorsicht sollten Vermieter walten lassen, wenn sie eine Kündigung nicht selbst verfassen. Mieter sollten in solchen Konstellationen genau hinschauen - denn diese könnten ihnen im Streitfall unerwartete Rechte verschaffen.

Der Fall behandelt einen Räumungsrechtsstreit. Die Vermieterin, eine Aktiengesellschaft, ließ durch einen ihrer Sachbearbeiter die Kündigung eines Mietverhältnisses mit dem Zusatz "i.A.", also "im Auftrag" unterzeichnen. Die Mieter waren nun der Auffassung, dass diese Kündigung formunwirksam war, da die erforderliche Schriftform hier nicht gewahrt wurde. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Berlin an. Ist eine Erklärung mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, ist der Erklärende lediglich der Bote, nicht jedoch der Vertreter des Vermieters. Damit hat schlicht und ergreifend der Falsche die Kündigung unterzeichnet, denn die Schriftform wurde in der Tat nicht gewahrt.

Hinweis: Wirklich überzeugend ist diese Auffassung nicht. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Derjenige, der "i.A." unterschreibt, kann durchaus für den Mieter erkennbar als Vertreter handeln. Trotzdem ist und bleibt ein solches Verhalten missverständlich und somit ein weitreichender Angriffspunkt bei Mietstreitigkeiten.


Quelle: LG Berlin, Urt. v. 24.09.2014 - 65 S 64/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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