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Mietminderung: Lärmbelästigungen durch Bolzplatz müssen entschädigunglos geduldet werden

Darf ein Mieter seine Miete mindern, wenn in der Nachbarschaft ein Bolzplatz entsteht?

Seit vielen Jahren lebten die Mieter in einer Hamburger Erdgeschosswohnung nebst Terrasse. Das Grundstück grenzte an eine Schule, auf deren Gelände im Jahr 2010 in etwa 20 m Entfernung von der Terrasse ein Bolzplatz entstand. Der Bolzplatz wurde auch außerhalb der vorgesehenen Zeiten von Kindern genutzt. Die Mieter minderten ihre Mietzahlungen daraufhin um 20 %. Die Vermieter klagten die nicht gezahlten Mieten ein.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs muss ein Vermieter zwar für den vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung sorgen. Er muss jedoch nicht dafür einstehen, dass sich ein bei Vertragsschluss hingenommenes Maß an Geräuschen vom Nachbargrundstück nicht nachträglich vergrößert. Allerdings muss das zuständige Landgericht nochmals prüfen, ob die Lärmbelästigungen tatsächlich von Kindern, die den Spielplatz berechtigt nutzen dürfen, und nicht von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht worden waren. Denn dagegen darf sich der Vermieter wehren.

Hinweis: Unmögliches und Unvorhersehbares kann ein Mieter eben nicht von seinem Vermieter verlangen.


Quelle: BGH, Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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