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Eigenbedarfskündigung: Unangemessener Wohnbedarf begründet noch keinen Rechtsmissbrauch

Ein Vermieter kündigt wegen Eigenbedarfs. Doch wie viel Eigenbedarf dürfen Vermieter eigentlich anmelden?

Da der Sohn eines Vermieters studieren wollte, kündigten seine Eltern ein bestehendes Mietverhältnis über eine 125 m2 große Wohnung, in die er mit einem Bekannten einzuziehen plante. Das hielten die Mieter der Wohnung für einen weit überhöhten Wohnbedarf - und somit die Kündigung für rechtsmissbräuchlich und unwirksam.

Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Die Gerichte müssen grundsätzlich respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist hier jedoch nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nämlich nicht bereits ein überhöhter, sondern vielmehr erst ein weit überhöhter Wohnbedarf.

Hinweis: Es lassen sich leider keine Richtwerte aufstellen, ab welcher Grenze von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist, der einen Rechtsmissbrauch begründet. Denn diese Beurteilung hängt von einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ab.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.03.2015 - VIII ZR 166/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2015)

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