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Rockerkutten: Tragen von Kennzeichen und Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen Chapters ist nicht strafbar

Gegen kriminelle Rockervereinigungen will der Staat härter vorgehen. Als ein Mittel hat er sich ein Verbot der sogenannten Kutten ausgedacht.

In dem Fall ging es um zwei örtliche Organisationen des Motorrad-Clubs "Bandidos" aus Aachen und Neumünster. Diese Ortsgruppen waren durch Verfügung des Innenministeriums verboten worden. Nun traten mehrere Mitglieder der Ortsgruppen Unna und Bochum mit Kutten des weltweit agierenden Clubs auf. Dafür erhielten sie eine Strafanzeige. Der Bundesgerichtshof hat jedoch aktuell entschieden, dass das Tragen von "Rockerkutten", auf denen gleichzeitig Kennzeichen des Motorrad-Clubs und die Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen "Chapters" angebracht sind, nicht strafbar ist.

Hinweis: Eigentlich ein nicht sonderlich überraschendes Urteil. Trotzdem macht es die Bekämpfung von Rockerkriminalität nicht einfacher. Aber Rechtsstaat muss eben Rechtsstaat bleiben.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2015)

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