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Mindestlohn: Mitspracherechte des Betriebsrats bei tariflicher Eingruppierung

Arbeitgeber haben seit dem 01.01.2015 den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Viele Rechtsfragen sind offen, u.a. ob und wie der Betriebsrat zu beteiligen ist.

Ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes wollte einen Rettungssanitäter einstellen. Er sollte in eine bestimmte Entgeltgruppe eingeordnet werden. Dieser Eingruppierung widersprach allerdings der Betriebsrat, da die Bezahlung nach dieser Vergütungsgruppe zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen würde. Aus Sicht des Betriebsrats lag ein Zustimmungsverweigerungsgrund vor, da die Eingruppierung gegen ein Gesetz verstieß (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber beantragte vor dem Arbeitsgericht daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung. Und das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Denn ein Mitbestimmungsrecht bei einer Eingruppierung ist nur die Kontrolle einer Vertragsbedingung. Ein Widerspruchsrecht besteht daher nach dem Arbeitsgericht nur, wenn die Einstufung des Arbeitnehmers falsch ist. Es ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien, die Vereinbarkeit eines Tarifvertrags mit dem Mindestlohngesetz sicherzustellen. Damit hat der Betriebsrat aber nichts zu tun.

Hinweis: Die betroffenen Arbeitnehmer sind darüber hinaus nicht schutzlos. Sie haben unmittelbar einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Aufstockung des Tabellenentgelts bis zur Höhe des Mindestlohns.


Quelle: ArbG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 12.08.2015 - 10 BV 4/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2015)

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