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Weisungsrecht: Arbeitgeber muss auch bei unkonkretem Arbeitsvertrag Ermessenserwägungen anstellen

Arbeitgeber dürfen vieles, aber eben auch nicht alles, wie dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Art, Zeit und Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Dieses Weisungsrecht beinhaltet allerdings zwei Einschränkungen: Zum einen kann es durch tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen begrenzt sein, zum anderen muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts auch die Belange des Arbeitnehmers berücksichtigen. In dem hier entschiedenen Fall war es so, dass es um einen Arbeitnehmer ging, der drei schulpflichtige Kinder hatte. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass er auf Baustellen eingesetzt werden durfte, die er nicht täglich von seinem Wohnort aus erreichen konnte. Deshalb versetzte der Arbeitgeber ihn auf eine Baustelle, die rund 660 km entfernt war. Dagegen klagte der Mitarbeiter und meinte, dass der Arbeitgeber auf seine familiären Verhältnisse hätte Rücksicht nehmen müssen. Und das zu Recht, wie die Richter entschieden. Der Arbeitgeber muss die gegenseitigen Interessen nach billigem Ermessen abwägen. Hier hatte der Arbeitgeber gar keine Ermessenserwägungen angestellt - deshalb war die Versetzung rechtswidrig.

Hinweis: Je weniger konkret im Arbeitsvertrag die Tätigkeit oder der Ort der Arbeitsleistung beschrieben ist, desto weiter sind die Direktionsrechte des Arbeitgebers. Trotzdem hat dieser stets auch die persönlichen Belange seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.08.2015 - 3 Sa 157/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2015)

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