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Festgehalt statt Provision: Stillschweigende Vertragsänderungen können nach Jahren nur schwer beanstandet werden

Nicht alles, was vor Jahren im Arbeitsvertrag niedergeschrieben wurde, muss auch heute noch gelten.

In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall ging es um Provisionsansprüche. Ein Verkaufssacharbeiter erhielt nach seinem Arbeitsvertrag neben 15 Monatsgehältern in Höhe von ca. 2.500 EUR eine Provision in Höhe von 2 % des Nettoumsatzes. Die Arbeitgeberin zahlte allerdings monatlich stets den gleichen Betrag in Höhe von etwas über 4.000 EUR brutto aus. Die Lohnabrechnungen unterschieden dabei nicht zwischen Grundgehalt und Provision; es stand dort einfach nur "Gehalt". Auch Provisionsabrechnungen gab es nicht. Als dann Jahre später das Arbeitsverhältnis beendet wurde, verlangte der Mitarbeiter die Zahlung von Provisionen für zwei Jahre in Höhe von ca. 100.000 EUR. Das LAG wies seine Klage zurück. Zwar war ursprünglich im Arbeitsvertrag eine Provision vereinbart worden, darauf aber könne sich der Arbeitnehmer zumindest nachträglich nicht mehr berufen. Stillschweigend war die Vergütungsvereinbarung abgeändert worden. Denn durch das Prozedere, dem Arbeitnehmer monatlich ein Festgehalt zu zahlen, woraufhin dieser innerhalb von 17 Jahren auch keine Provisionsabrechnungen verlangt hatte, war der Vertrag geändert worden.

Hinweis: Natürlich ist dieser Fall ein Ausnahmefall. Andererseits ist gut zu erkennen, dass Rechte verwirken und Vertragsvereinbarungen auch stillschweigend geändert werden können.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2015 - 6 Sa 409/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

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