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Darlehensverträge: Widerrufsbelehrung muss verständlich definiert, nicht aber prinzipiell hervorgehoben werden

Enthält ein Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, kann er auch Jahre später noch widerrufen werden. Im Gegensatz zu einer Kündigung hat ein solcher Widerruf dabei die für den Verbraucher sehr viel günstigere Rückabwicklung zur Folge.

Eine Sparkasse verwendete für ihre Darlehensverträge mit Verbrauchern Vertragsformulare, in denen auf das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. Nun war ein Verbraucherschutzverband der Auffassung, dass diese Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. Der Bundesgerichtshof war allerdings anderer Auffassung. Die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen klar und verständlich sein, hervorgehoben allerdings nicht. Eine solche Pflicht gilt nur dann, wenn das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster für die Widerrufsinformationen verwendet wird.

Hinweis: Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmende Widerrufsbelehrung muss also inhaltlich klar und verständlich sein. Hervorgehoben werden muss die Widerrufsbelehrung jedoch nicht in jedem Fall.


Quelle: BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2016)

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