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Sicherheitsrelevanz: Neues Urteil im Arbeitsrecht zur Videoüberwachung

Ein neuer Fall zur Videoüberwachung, diesmal in einem Lagerraum mit Sozialbereich, hat das Arbeitsgericht Oberhausen (ArbG) beschäftigt.

Es ging um einen Arbeitgeber, der in einem Einkaufszentrum den Fanshop eines Fußballvereins betrieb. Eine Arbeitnehmerin klagte auf Unterlassung und Schadensersatz, da der Arbeitgeber angeblich im Sozialraum in unzulässiger Art und Weise Videoaufnahmen fertigte. Das ArbG entschied allerdings gegen sie, denn der Arbeitgeber überwachte keinen reinen Sozialraum. Die Videokameras waren in einem Lager installiert, in dem auch ein Sozialbereich der Arbeitnehmer lag. Hier überwog laut ArbG das Interesse des Arbeitgebers an einer Diebstahlaufklärung gegenüber der Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.

Hinweis: Eine Videoüberwachung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Überwachung hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sicherheitsgründe dies rechtfertigen.


Quelle: ArbG Oberhausen, Urt. v. 25.02.2016 - 2 Ca 2024/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

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