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Überbelegung durch Flüchtlinge: Bloße Mutmaßungen zu künftig möglichen Schäden führen nicht zu einstweiliger Verfügung

Flüchtlinge müssen irgendwo unterkommen, das kann auch in Eigentumswohnungen sein.

In einer Wohnungseigentumsanlage gab es eine etwa 80 m² große Wohnung, bestehend aus zwei getrennten Schlafräumen und den üblichen Nebenräumen. Sie wurde an elf Asylbewerber vermietet. Dagegen wandten sich die übrigen Wohnungseigentümer. Sie befürchteten unter anderem, dass die starke Belegung dazu führen würde, dass die Gemeinschaftsflächen gegenüber einer normalen Wohnnutzung über Gebühr beansprucht werden. Schließlich beantragten die Wohnungseigentümer den Erlass einer einstweiligen Verfügung, der jedoch abgewiesen wurde. Bloße Mutmaßungen von künftigen Beeinträchtigungen reichen nicht aus, um gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Hinweis: Das Landgericht musste also nicht zu der Frage der Überbelegung der Wohnung entscheiden.


Quelle: LG München I, Beschl. v. 12.10.2015 - 1 T 17164/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2016)

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