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Verspätung nach Fliegertausch: Anspruch auf Ausgleich, wenn außergewöhnliche Umstände den Flug nicht direkt betreffen

Wieder einmal gibt es einen neuen Fall wegen einer Flugzeugverspätung.

Es ging um einen Flug von Frankfurt nach Hanoi, der einen Tag verspätet am Zielort eintraf. Grund für die Verspätung: Die Fluggesellschaft hatte sich zuvor für den Ersatz eines Flugzeugs entschieden, das nach mehreren Blitzeinschlägen repariert werden musste. Die Fluggesellschaft setzte dann jedoch das ursprünglich für den Flug von Frankfurt nach Hanoi eingeplante Flugzeug ein. Da keine weitere Ersatzmaschine zur Verfügung stand, fehlte es somit an einem Flugzeug für den Flug nach Hanoi. Zwei Fluggäste klagten daraufhin auf Ausgleichszahlungen - zu Recht.

Das Amtsgericht urteilte, dass bei einer Verspätung grundsätzlich Entschädigungszahlungen anfallen können. Eine Ausnahme für diese Grundsätzlichkeit bilden außergewöhnliche Umstände - wie z.B. Blitzeinschlag. Hier jedoch betrafen die durch Blitzeinschlag entstandenen Schäden nicht das ursprünglich für den Flug vorgesehene Flugzeug, sondern ein ganz anderes. Daher war die Verspätung des Hanoi-Flugs auch nicht auf Blitzeinschläge zurückzuführen, sondern auf die betriebswirtschaftliche Entscheidung zugunsten eines Flugzeugtauschs. Und genau deshalb bestand hier ein Anspruch auf Entschädigung.

Hinweis: Bei einer Flugverspätung von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei der Höhe der Entschädigung kommt es dabei auf die Länge der Flugstrecke an.


Quelle: AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.02.2015 - 29 C 3128/14 (21)
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2016)

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