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Klarnamenpflicht: Unter Pseudonym geführte Facebook-Konten bleiben vorerst weiterhin untersagt

Facebook hat in Deutschland etwa 26 Mio. Nutzer. Nunmehr hat das Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass von Facebook nicht verlangt werden kann, ein Konto unter einem Pseudonym zu veröffentlichen.

Facebook hatte das unter einem Pseudonym geführte Konto einer Nutzerin gesperrt. Daraufhin zog der sogenannte Hamburgische Datenschutzbeauftragte vor Gericht und ließ Facebook verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Die Verpflichtung erging gegenüber der Facebook Ireland Ltd., die für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook-Nutzer in Europa zuständig und zugleich der Hauptgeschäftssitz des Facebook-Konzerns außerhalb von Nordamerika ist. Die in Hamburg ansässige Facebook Germany GmbH ist lediglich im Bereich der Werbung tätig.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat auf Antrag von Facebook Ireland in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Bescheid des Datenschutzbeauftragten einstweilen nicht vollzogen werden darf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG zurück. Es führte im Wesentlichen aus, dass es offen ist, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten zu Recht ergangen war. Denn das hängt wiederum von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Laut OVG überwiegt das Interesse des Datenschutzbeauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht.

Hinweis: In dieser Frage dürfte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Denn insbesondere die Befugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Ltd. ist noch unklar und dürfte weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Bis dahin allerdings gilt weiterhin die Klarnamenpflicht.


Quelle: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2016 - 5 Bs 40/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2016)

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