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Tot statt kastriert: Veterinäre sind an ähnliche Aufklärungspflichten gebunden wie Humanmediziner

Verläuft die Behandlung eines verletzten Tieres nicht zufriedenstellend, ist der Tierarzt schnell in der Haftungsfalle.

Eine Frau beauftragte einen Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes. Die Operation verlief allerdings nicht planmäßig, das Pferd musste in eine Tierklinik verlegt und schließlich eingeschläfert werden. Die Eigentümerin verlangte nun von dem Tierarzt die Erstattung sowohl des Kaufpreises in Höhe von 5.000 EUR als auch der für die Tierklinik aufgewandten Kosten in Höhe von 3.000 EUR. Sie behauptete, sie sei von dem Tierarzt nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden, zudem sei die Behandlung fehlerhaft gewesen.

Das Gericht urteilte, dass der Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hatte. Er hätte die Eigentümerin des Pferds vor einer beabsichtigten Kastration umfassend aufklären müssen. Dazu gehört die Erläuterung der verschiedenen Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken. Außerdem gab es hier tatsächlich einen Behandlungsfehler, da bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine beidseitige Ligatur (das Unterbinden von Blutgefäßen zur Blutstillung) vorgenommen wurde.

Hinweis: Auch in der Humanmedizin gibt es erhebliche Aufklärungspflichten vor einer Operation. Entsprechendes gilt bei Tieren - allerdings in abgeschwächter Form.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2016 - 3 U 28/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2017)

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