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Kein Geld ohne Indizien: Arbeitnehmer müssen ihren Diskriminierungsverdacht beweiskräftig darlegen können

Schon oft sind Arbeitgeber in Diskriminierungsfallen getappt. Doch in diesem Fall musste der Arbeitgeber einmal nicht zahlen. Weshalb das so ist, sollten Sie selbst lesen.

Eine Firma schloss mit 14 teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Änderungsverträge ab und erhöhte deren Arbeitszeiten. Nur bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer und einem neu eingestellten Kollegen wurden die Arbeitszeiten nicht erhöht. Und das, obwohl der schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits mehrfach nach einer Erhöhung gefragt hatte. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer fühlte sich nun diskriminiert und klagte die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit ein, hilfsweise verlangte er Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass derzeit noch keine hinreichenden Indizien im Sinne des AGG vorliegen würden, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen. Es müssen Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Allein die "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reicht nicht aus. Zur Feststellung dieser Indizien verwies das BAG die Angelegenheit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück.

Hinweis: Dieser Fall stellt sicherlich eine Ausnahme dar. Grundsätzlich dürfte es für Arbeitnehmer nicht allzu schwierig sein, Indizien für eine Diskriminierung vorzulegen.


Quelle: BAG, Urt. v. 26.01.2017 - 8 AZR 736/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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