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Nichts mit "Trick 17": Abgelehnter Bauantrag für einen Carport kann nicht durch dessen Mobilität umgangen werden

Immer wieder kommen Bauherren auf die Idee, das Baurecht durch die Erstellung mobiler Anlagen zu umgehen. Das ist allerdings nicht in jedem Fall möglich.

In diesem Fall ging um ein größeres Grundstück. Der Eigentümer wollte eine Doppelgarage mit Werkstatt und einen Carport errichten. Der Antrag zum Bau des Carports hatte keinen Erfolg. Daraufhin stellte er auf dem Grundstück eine Metallkonstruktion mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben auf. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da diese "mobilen Unterstände" im bauordnungsrechtlichen Außenbereich aufgestellt worden waren, ordnete die zuständige Behörde die Beseitigung an. Dagegen klagte der Eigentümer.

Seine Klage hatte allerdings keinen Erfolg, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig war. Bei dem mobilen Carport handelte es sich um bauliche Anlagen. Allein der Umstand, dass der Carport beweglich war, schloss diese Eigenschaft nicht aus. Die Anlage ruhte aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Trotz der theoretischen Mobilität war sie als feste Anlage zu werten. Und da hierfür keine Baugenehmigung vorlag, durfte sie im Außenbereich nicht errichtet werden.

Hinweis: Tricks im Baurecht fallen irgendwann einmal auf. Bauherren sollten davon die Finger lassen.


Quelle: VG Cottbus, Urt. v. 12.01.2017 - 3 K 1038/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2017)

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