Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Adoption des Partnerkindes: Mitelternschaften sind bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach wie vor nicht möglich

Eine Adoption ist so etwas wie eine juristische Neugeburt. Ein adoptiertes Kind bekommt mindestens einen neuen Elternteil unter Beendigung bisher bestehender verwandtschaftlicher Beziehungen. Laut Gesetz gelten für eine Adoption - zumindest sprachlich - unklare Grenzen, die der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr verdeutlicht hat.

Adoptiert werden kann nicht ohne weiteres. Voraussetzung ist, dass das anzunehmende Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause erhält - das heißt, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird. Um dies zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber für den Regelfall, dass die Adoption von einem Ehepaar vorgenommen wird. Dabei kann ein Ehepaar ein Kind gemeinsam annehmen oder ein Ehepartner das Kind seines Ehegatten. In beiden Fällen sind sodann die Ehegatten beide Eltern des angenommenen Kindes. Nicht möglich ist, dass nur ein Ehegatte ein fremdes Kind adoptiert, der andere aber nicht. Einzeln annehmen kann jemand ein Kind nur, wenn er alleinstehend ist.

Und wie ist es, wenn zwei Partner in einer zwar nichtehelichen Lebensgemeinschaft, jedoch ehegleich zusammenleben und einer der beiden ein Kind hat? Kann dann der andere das Kind adoptieren und so auch die Elternschaft begründen?

Nein, so hat der BGH nun entschieden. Denn die Adoption hat zur Folge, dass die meisten bisherigen verwandtschaftlichen Bande des Kindes vollständig erlöschen und zum Adoptierenden neu begründet werden. Nur - und ausschließlich dann -, wenn der Adoptierende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, kann die sogenannte "Mitelternschaft" begründet werden. Dann erlöschen die verwandtschaftlichen Bande zum "weichenden" Elternteil, nicht aber zum "bleibenden" anderen Elternteil.

Hinweis: Eine Adoption hat den vollständigen Verlust erbrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche zum durch die Adoption verdrängten leiblichen Elternteil und zu dessen Familie zur Folge.
 
 


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 - XII ZB 586/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum