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Fehlender Pkw-Stellplatz: Ablösebeiträge aufgrund fehlender baulicher Gegebenheiten müssen alle Eigentümer tragen

Die Schaffung eines öffentlich-rechtlich geforderten Stellplatzes in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist Sache sämtlicher Eigentümer.

In einer Wohnungseigentumsanlage musste u.a. ein Pkw-Stellplatz nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben bereitgestellt werden. Die zuständige Stadt wies darauf hin, dass dieser Pkw-Stellplatz nachzuweisen oder alternativ ein Verzicht zu beantragen ist. Auf einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde dann beschlossen, dass der Stellplatz baurechtlich nicht geschaffen werden kann und bei der Stadt deshalb ein Ablöseantrag gestellt werden soll. Den Ablösebeitrag sollten alle Miteigentümer im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zahlen.

Dagegen klagte eine Eigentümerin, die die Kosten nicht mittragen wollte. Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch, dass die Eigentümerversammlung einen rechtmäßigen Beschluss gefasst hatte. Denn die beschlossene Kostenregelung entspricht der gesetzlichen Kostenregelung aus § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Es handelt sich um Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, und für diese haften alle Eigentümer anteilig.

Hinweis: Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 - V ZR 84/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 05/2017)

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