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Keine 0180er-Kundenhotline: Kontaktaufnahmen zu geschlossenen Verträgen enden kostentechnisch beim Grundtarif

Im März ist ein erfreuliches Urteil zu 0180er-Rufnummern ergangen, das jeder kennen sollte.

Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Unternehmen auf Unterlassung, das Elektro- und Elektronikartikel verkaufte. Dieses Unternehmen wies auf seiner Website auf einen telefonischen Kundendienst hin, dessen Telefonnummer eine sogenannte 0180er-Nummer war. Die Kosten für einen Anruf unter dieser Sondernummer lagen also wesentlich höher als bei einem normalen Anruf.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs war das nicht in Ordnung. Nach einer EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet sind, mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn die betreffende Telefonnummer dazu dient, ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Der Grundtarif entspricht im gewöhnlichen Sprachgebrauch den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf. Wäre es dem Unternehmer gestattet, höhere Tarife zu berechnen als den Tarif für einen gewöhnlichen Anruf, könnten die Verbraucher nämlich davon abgehalten werden, die Servicenummer zu nutzen.

Hinweis: Die Kosten eines Anrufs unter einer 0180er-Kundendiensttelefonnummer dürfen also nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.


Quelle: EuGH, Urt. v. 02.03.2017 - C-568/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2017)

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