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Neues zum Mindestlohn: Bauherr haftet für die Einhaltung nur, wenn er gleichzeitig als Bauträger auftritt

Sie planen, ein Haus zu bauen? Dann sollten Sie dieses Urteil zur Haftung des Bauherrn für den gesetzlichen Mindestlohn unbedingt kennen.

Ein Bauhelfer war bei einem Subunternehmer angestellt und half bei der Erstellung eines großen Gebäudes. Den Mindestlohn erhielt der Bauhelfer dafür aber nicht. Der Mann klagte diesen Lohn zwar erfolgreich ein, hatte aber keine Möglichkeiten, die Forderung einzutreiben. Daraufhin wandte er sich an den Generalunternehmer, der allerdings Insolvenz angemeldet hatte. Also verklagte er den Bauherrn auf Zahlung des Mindestlohns. Er meinte, der Bauherr sei als Bauträger anzusehen, da er von vornherein die Absicht gehabt hatte, das Gebäude als Einkaufszentrum zu nutzen und die darin befindlichen Geschäftsräume zu vermieten. Und Bauträger müssten wie Bürgen für die ausgebliebenen Lohnzahlungen geradestehen.

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage allerdings ab. Denn Bauträger ist im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes nur, wer baut, um das errichtete Gebäude gewinnbringend zu veräußern. Das lag hier jedoch nicht vor.

Hinweis: Ein Bauherr haftet also nur dann für den Mindestlohn, wenn er gleichzeitig auch als Bauträger auftritt.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 03.05.2017 - 14 Ca 14814/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2017)

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