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Aufopferungsanspruch korrigiert: BGH spricht zu Unrecht verhaftetem und verletztem Mann Schmerzensgeld zu

Polizeibeamte müssen häufig schnell Entscheidungen fällen. Da kann es auch einmal zu Fehlentscheidungen kommen, die zu Verletzungen Dritter führen.

Aus einem Auto heraus wurde ein Schuss auf ein Restaurant abgegeben. Im Zuge der Fahndungsmaßnahmen wurde dann auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug entdeckt. Der Fahrer des Fahrzeugs befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Mann und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handeln würde. Da die Einsatzkräfte meinten, der vermeintliche Täter führe eine Schusswaffe mit sich, ging es bei der Festnahme wohl etwas grober zu. Der Verdächtige erlitt eine Schulterverletzung. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass er mit der Schussabgabe nichts zu tun gehabt hatte. Nun verlangte der Geschädigte Schmerzensgeld und Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte der Verletzte kein Schmerzensgeld erhalten. Denn die Polizeibeamten hatten zwar den Falschen verhaftet, sich aber dennoch angesichts der Gefährdungslage rechtmäßig verhalten. Diese alte Rechtsprechung zum sogenannten Aufopferungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nun korrigiert und festgestellt, dass der Entschädigungsanspruch auch den Ausgleich immaterieller Schäden umfassen kann - also auch ein Schmerzensgeld.

Hinweis: Der zu Unrecht verhaftete und verletzte Mann hat also auch ein Schmerzensgeld erhalten. Wichtig ist in solchen Fällen stets, dass Beweise gesichert werden. Außerdem haben mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen zu zahlen ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.09.2017 - III ZR 71/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2017)

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