Sie befinden sich jetzt auf unserem Server. Unterschiede werden Sie nur bei genauem Hinsehen erkennen. Über das Hauptmenü gelangt der Mandant wieder auf Ihre Seite zurück.

News auf dem Deubner-Server

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Informationsanspruch des Betriebsrats: Gehaltslisten dürfen zur Prüfung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit nicht geschwärzt werden

Jeder Betriebsrat hat das Recht, in die betriebliche Bruttolohn- und -gehaltsliste einsehen zu dürfen. Doch darf der Arbeitgeber hier Anonymisierungen vornehmen? Muss er das aus Datenschutzgründen vielleicht sogar?

Ein Betriebsrat verlangte EInsicht in die Gehaltslisten des Betriebs. Der Arbeitgeber hatte ihm in den Vorjahren die Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zwar gewährt, dann aber nicht mehr. Deshalb machte der Betriebsrat seinen Anspruch gerichtlich geltend und die Parteien einigten sich auf das verlangte Einsichtsrecht. Dann stellte sich der Arbeitgeber dennoch quer und anonymisierte die Gehaltslisten. Sie enthielten die Personalstammdaten der Arbeitnehmer sowie Angaben zum Grundgehalt, weiteren Vergütungsbestandteilen und den Zulagen. Die Namen der Arbeitnehmer fehlten. Der Arbeitgeber meinte, er dürfe diese aus Gründen des Datenschutzes nicht mitteilen. Doch hier irrte er.

Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine umfassende Einsichtnahme. Und dazu gehören auch die Namensangaben der Mitarbeiter. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Das sich daraus ergebende Einsichtsrecht umfasst auch alle Lohn- und Gehaltsbestandteile. Ohne die Angabe der Namen kann ein Betriebsrat nämlich sein mit der Einsichtnahme verbundenes Ziel nicht erreichen, Kenntnis über die effektiv gezahlten Vergütungen zu erlangen, um damit zu prüfen, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit existiere.

Hinweis: Lohn- und Gehaltslisten dürfen vor der Übergabe an den Betriebsrat nicht anonymisiert werden und der Betriebsrat hat ein Einsichtsrecht.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

 
 

Pharetra Sed Tempus

Morbi sit amet mauris Nam vitae nibh eu sapien dictum pharetra. Vestibulum elementum neque vel lacus. Lorem ipsum dolor sit dolore phasellus pede lorem proin auctor dolor loremmassa phasellus sit. More

Donec Lorem Interdum