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Zulässige Diskriminierung: In Schleswig-Holstein können nur Frauen kommunale Gleichstellungsbeauftragte werden

Wann in Schleswig-Holstein gerechtfertigt diskriminiert werden darf, zeigt der Fall eines Mannes, der eine Entschädigung von drei Monatsverdiensten forderte, weil er nachweislich wegen seines Geschlechts nicht eingestellt worden war.

Der Kläger hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten beworben und wurde aufgrund seines Geschlechts nicht genommen. Ihm wurde unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung eine Absage erteilt - mit der Begründung, dass in Schleswig-Holstein nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Und das sahen die Richter genauso.

Zwar war der Mann nachweislich wegen seines Geschlechts diskriminiert worden; diese Benachteiligung war aber gerechtfertigt. Nach den gesetzlichen Grundlagen des Bundeslandes kamen nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte in Betracht. Und diese Vorschrift war nach den Richtern auch verfassungskonform, da sie die Beseitigung der nach wie vor vorhandenen strukturellen Nachteile von Frauen bezweckt.

Hinweis: Gleichstellungsbeauftragte müssen nach dem Urteil zumindest in Schleswig-Holstein weiblich sein.


Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.2017 - 2 Sa 262 d/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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