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Hauptsache kopierfähig: Arbeitnehmer müssen ein geknicktes und getackertes Zeugnis in Kauf nehmen

Hier hat ein Landesarbeitsgericht noch mal deutlich aufgezeigt, wie ein Zeugnis übersendet werden darf - eine Frage, die schließlich immer wieder regelmäßig auftaucht.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Falls hatten sich in einem gerichtlichen Vergleich auf die Erteilung eines Zeugnisses geeinigt. Der Arbeitnehmer erhielt dann auch das Zeugnis, dieses war allerdings zusammengetackert und geknickt. Das wollte sich der Arbeitnehmer nicht bieten lassen und meinte, er habe Anspruch auf Erteilung eines ungetackerten und ungeknickten Zeugnisses - sonst sei das Zeugnis nicht als Bewerbungsunterlage geeignet.

Das Gericht war allerdings anderer Auffassung. Ein Arbeitgeber erfüllt nämlich den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, was hier der Fall war. Insbesondere hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungetackertes und ungeknicktes Arbeitszeugnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe versenden zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnisbogen nicht auf den Kopien abzeichnen.

Hinweis: Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist. Um solchen unnötigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, macht es für Arbeitgeber natürlich Sinn, gleich das Zeugnis ungeknickt zu übersenden und durch etwas mehr Porto dafür empfindliche Gerichtskosten einzusparen.


Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.11.2017 - 5 Sa 314/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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