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Das Gotteshaus strahlt: Wann der nächtliche Lichteinfall des Nachbars zu tolerieren ist

Es ist nicht immer nur der Lärm, der vom Nachbarn herüberdringt. Manchmal geht es auch um Gestank oder, wie in diesem Fall, um zu helles Licht.

Die Kirche einer Stadt wurde nachts mit mehreren LED-Scheinwerfern angestrahlt. Die Beleuchtung führte zu einem Lichteinfall in die Wohnung einer Frau, die dagegen schließlich eine Klage erhob. Sie meinte, ihre Schlaf- und Ruheräume würden des Nachts ununterbrochen ausgeleuchtet. Sie erfahre dadurch eine elementare Einschränkung ihrer Lebensqualität und körperlichen Unversehrtheit. Das sah das Oberlandesgericht Karlsruhe aber anders.

Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn durch die Lichtimmissionen nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks vorliegt. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit können die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz herangezogen werden. Hier hatten entsprechende Messungen allerdings keine zu hohen Werte ergeben.

Hinweis: Ein Abwehranspruch gegen die Beleuchtung des Nachbarn besteht also nicht, wenn nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks vorliegt.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.2018 - 12 U 40/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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