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Unterstützung der Eltern: Vertragliche oder gesetzliche Pflichten sind Basis für anerkannte Haushaltsführungsschäden

Kommt es bei Verkehrsunfällen zu Personenschäden, stellt sich nicht nur die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Berufsausübung hat. Auch das Führen eines fremden Haushalts kann bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung für den Ersatz eines solchen Haushaltsführungsschadens ist jedoch, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Eine sogenannte sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil gegenüber reicht hier nicht aus. Diese Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung durchaus berücksichtigt werden.

Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Frau verletzt. Sie machte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Haushaltsführungsschaden geltend, weil sie wegen ihrer Verletzung ihrer zum Unfallzeitpunkt 98 Jahre alten Mutter, die allein in einer eigenen Wohnung lebte, den Haushalt nicht mehr habe führen können.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass ein Haushaltsführungsschaden nur dann zu ersetzen ist, wenn hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Einen Vertrag hatte die Geschädigte mit ihrer Mutter dahingehend nicht geschlossen, dass sie deren Haushalt führt. Das Gericht prüfte weiterhin, ob die Geschädigte gesetzlich verpflichtet war, ihrer Mutter den Haushalt zu führen, was grundsätzlich möglich ist. Dies setzt allerdings eine Unterhaltsbedürftigkeit der Berechtigten voraus. Diese nahm das Gericht hier nicht an, da nicht ersichtlich war, dass die Mutter unter Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nicht in der Lage war, ihren Haushalt zu führen. Auch etwaiges vorhandenes Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs hätte die Mutter einsetzen müssen. Hierzu war allerdings nichts vorgetragen worden, so dass die Klage abgewiesen wurde.

Hinweis: Die Klage war auch deshalb abzuweisen, weil die Geschädigte nach dem Gesetz nicht allein zur Haushaltsführung ihrer Mutter verpflichtet war, sondern auch ihre Geschwister. Warum diese in der Zeit, in der die Geschädigte verletzt war, den Haushalt ihrer Mutter nicht hätten führen können, wurde ebenfalls nichts vorgetragen.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 03.04.2018 - 11 U 93/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2018)

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