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Ungerechtfertigte Mieterhöhung: Hochwertige Einbauten, die Mieter eigenständig vornehmen, dürfen nicht in die Bewertung einfließen

Bei Mieterhöhungen stellt sich stets die Frage des Werts der Mietwohnung. Inwieweit hierbei eine hochwertige Einbauküche zu berücksichtigen ist, war in der Klärung hier schließlich Sache des Bundesgerichtshofs (BGH)

Mieter hatten vor vielen Jahren eine Wohnung samt Einbauküche gemietet, die dann allerdings mit Zustimmung der Vermieter auf Kosten der Mieter gegen eine neue Küche ausgetauscht wurde. Dann verlangten die Vermieter ca. zehn Jahre später die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Erhöhung sei deshalb gerechtfertigt, weil die Wohnung über eine moderne Küchenausstattung verfüge, die mitvermietet und deshalb bei der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sei.

Das sah der BGH jedoch völlig anders. Die Mieterhöhung war nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Die von den Mietern auf eigene Kosten angeschaffte Einbauküche war als vermieterseitige Ausstattung nicht zu berücksichtigen. Denn eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bleibt bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt. Dabei war hier auch unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war. Denn die Vermieter hatten der Entfernung der alten Küche zugestimmt.

Hinweis: Eine vom Mieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt demnach bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Vermieter die Küche selbst hat einbauen lassen.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.10.2018 - VIII ZR 52/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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