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130-%-Rechtsprechung: Für Fahrräder gilt dasselbe Prinzip zur Schadensregulierung wie bei Kraftfahrzeugen

Der sogenannte 130-%-Grundsatz regelt bei Kraftfahrzeugen im Schadensfall, dass Reparaturkosten 30 % des (100%igen) Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten sollen. Wie sich die Schadensregulierung bei Fahrrädern verhält, musste das Oberlandesgericht München (OLG) im Folgenden bewerten.

Bei einem unverschuldeten Unfall wurde das Fahrrad des Geschädigten beschädigt, das er zwölf Jahre vor dem Unfall gekauft hatte. Das Fahrrad mit Karbonrahmen sei nach seinen Angaben ein Liebhaberstück, so dass er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe, die er mit ca. 3.800 EUR angab. Doch das OLG München hat die Klage auf Erstattung der Reparaturkosten abgewiesen.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige errechnete den Wiederbeschaffungswert des Markenrads mit 1.400 EUR und den Restwert mit 28 EUR. Da die Reparaturkosten somit deutlich über 30 % des Wiederbeschaffungswerts lagen, hat das OLG dem Geschädigten nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zugesprochen. Auch bei Fahrrädern sei die 130-%-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzuwenden, die ursprünglich für Kraftfahrzeuge entwickelt wurde.

Hinweis: Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die für Kraftfahrzeuge entwickelte 130-%- Rechtsprechung nicht auch auf Fahrräder anzuwenden ist. Danach kann ein Geschädigter im Totalschadenfall nur ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigt.


Quelle: OLG München, Urt. v. 16.11.2018 - 10 U 1885/18
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2019)

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