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Olympiareife Wortwahl: Werbung eines Sportbekleidungsherstellers verstößt nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz

Dass bei der werblichen Verwendung Markenschutzrechte stets beachtet werden sollten, müsste eigentlich bekannt sein. Dass solche Schutzrechte besonders im allgemeinen Sprachgebrauch aber auf ihre Grenzen stoßen können, beweist der folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH), der auch in der Presse Beachtung fand.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) klagte gegen einen Textilgroßhandel, der während der Olympischen Spiele 2016 auf der Internetseite seiner Sportbekleidung mit den Aussagen "olympiaverdächtig" und "olympiareif" geworben hatte. Dies verstieß laut DOSB gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Dem konnte das Gericht jedoch nicht ganz folgen.

Der BGH entschied, dass die Verwendung dieser Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr für die Werbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlte zudem. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers sei nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fiel daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes - der DOSB zog hier also den Kürzeren.

Hinweis: Die Verwendung der Wörter "olympiareif" und "olympiaverdächtig" als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen im Sport stellt demnach keinen engen Bezug zu den Olympischen Spielen her und ist damit also erlaubt - sofern sie produktbezogen ist.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.03.2019 - I ZR 255/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2019)

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