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Keine gesetzliche Grundlage: Tierschutzverein scheitert mit Wunsch auf Einsicht in die Verwaltungsakte

Dass es Tierschutzvereinen oftmals nicht schnell genug geht, wenn sie bestehende Missstände beseitigt sehen wollen, ist verständlich. Dass es trotz oftmals ehrenhaftem Anliegen auch für solche Organisationen rechtliche Grenzen gibt, zeigt der folgende Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG).

Eine Tierschutzvereinigung hatte beim Kreis Steinfurt eine Anzeige erstattet und mitgeteilt, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Der Kreis Steinfurt reagierte nicht sofort, woraufhin die Tierschutzvereinigung die Einsicht in die Verwaltungsakten verlangte. Schließlich klagte sie ihr vermeintliches Recht ein - vergeblich.

Ein Recht auf Einsichtnahme hatten die Tierschutzvereine nach Ansicht des OVG nämlich nicht, weil eine gesetzliche Befugnis hierfür schlicht und ergreifend einfach nicht besteht. Ein Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren, in dem tierschutzrechtliche Maßnahmen vorgenommen werden, besteht ebenso wenig.

Hinweis: Eine Tierschutzvereinigung hat also keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb. Die Begründung ist klar: Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage.


Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.07.2019 - 20 A 1165/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2019)

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